Der ... Ort des mutmaßlichen Verstoßes ... kennzeichnet die eigentliche Bedrohungslage für die Verantwortlichen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten rechtswidrig ist, können Sie Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einlegen, die für den Ort Ihres Aufenthaltes oder Arbeitsplatzes oder für den Ort des mutmaßlichen Verstoßes zuständig ist. So Art. 77 DSGVO
Insofern zielen wir mit unserem Datenschutzmanagement genau auf diesen ... Ort des mutmaßlichen Verstoßes ...., also den Ort, wo Datenschutzverletzungen ausgeführt werden können.
Insofern zielen wir per Datenschutzmanagement gleichermaßen auf den Verantwortlichen und auf den Ort der Verarbeitung personenbezogener Daten, z. B. ein Arbeitsplatz, und nehmen hier insbesondere auch den Zuständigen und den Ausführenden in die Pflicht.
Insofern nämlich die Dokumentation von Verarbeitungen personenbezogener Daten gemäß DSGVO zum Schutz personenbezogener Daten auch nicht ausreicht, wenn sie nicht zu jeder Zeit an den ... Ort des mutmaßlichen Verstoßes ... gerichtet sind.
Insofern wir per #agilem #Datenschutzmanagement in der Lage sind, die Zuständigen und die Ausführenden an jedem ... Ort des mutmaßlichen Verstoßes ... in #Echtzeit zu kommunizieren und deren Rückmeldung zu protokollieren.
#Datenschutzkonformität lässt grüßen.
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