Werbung im Internet wird oft mit Art. 6 Abs1 lit f (DSGVO), als Rechtsgrundlage legitimiert.
Aber Vorsicht, auch wenn man einen #Consentmanager verwendet der die diversen Tracking- und Auswertung-Tools beinhaltet und sich auf diese Rechtsgrundlage stützt, kann sich die #Datenschutzbehörde jederzeit an den Verantwortlichen (im Sinne der DSGVO) wenden und eine Herleitung sprich Dokumentation einer Interessenabwägung anfordern. Dies wurde von der zuständigen Landesdatenschutzbehörde unlängst bei einem unserer Mandanten angefragt.
Sind wir mal ehrlich, wer hat tatsächlich genau solch eine #Interessenabwägung für alle Web-Tools, die man auf seiner Webseite so betreibt, tatsächlich gemacht und entsprechend dokumentiert?
Auf Grund der aktuellen Situation, wissen wir genau, wie so was umgesetzt werden muss und zeigen hier auf, welche Prozessschritte zu Erfolg führen.
Analyse welche Tools in Ihrer Gesamtheit auf der Webseite genutzt und eingesetzt werden
Alle Tools mit einer Checkliste für die Interessenabwägung bewerten
Alle Checklisten, dahingehen auswerten, welche Interessen überwiegen - die des Nutzers, oder die, des Verantwortlichen
Überwiegen die Interessen des Verantwortlichen, so darf er dieses konkrete Tool auf die #Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs 1 lit f, stützen.
Dem vorausgehend, sollte eine Richtlinie für die Interessabwägung vorhanden sein, die das Vorgehen bei der Interessenabwägung erklärt und aufzeigt, wie man sie mit einem mehrstufigen Konzept umsetzt.
Wir sind Ihnen bei der Umsetzung gerne behilflich. Fragen Sie bei uns an, es lohnt sich!
Comments